Diese Fristen gelten wirklich: E-Rechnungspflicht 2026, 2027, 2028
Kaum ein Steuerthema produziert so viele widersprüchliche Aussagen wie die E-Rechnungspflicht. Der eine Steuerberater sagt 2025, der Software-Vertrieb sagt „sofort", und irgendwo stand doch was von 2028? Alle haben ein bisschen recht, denn die Pflicht kommt in Stufen. Hier sind sie, ohne Interpretationsspielraum:
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| seit 1.1.2025 | Empfangspflicht für alle inländischen Unternehmen, auch Kleinunternehmer, Vermieter und Vereine. Ein E-Mail-Postfach genügt. |
| bis 31.12.2026 | Alle dürfen noch Papier versenden, PDF mit Zustimmung des Empfängers. |
| ab 1.1.2027 | Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz. |
| ab 1.1.2028 | Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze. |
Eine „E-Rechnung" ist dabei seit 2025 gesetzlich eng definiert: ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach der EU-Norm EN 16931. In Deutschland heißt das praktisch XRechnung oder ZUGFeRD. Ein normales PDF zählt nicht mehr dazu, es ist rechtlich nur noch eine „sonstige Rechnung".
Die Pflicht gilt nur für B2B im Inland
Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen, Rechnungen ins Ausland auch nicht. Dauerhaft ausgenommen bleiben außerdem Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Fahrausweise und Kleinunternehmer nach § 19 UStG, Letztere allerdings nur beim Ausstellen. Empfangen können müssen auch sie.
Warum 2027 wichtiger ist als 2028
Auf dem Papier haben kleine Betriebe bis Ende 2027 Zeit. In der Praxis nicht. Ab Januar 2027 sind alle größeren Unternehmen selbst pflichtig, und wer seine Eingangsverarbeitung einmal auf E-Rechnungen umgestellt hat, will keine PDFs mehr annehmen. Die Folge kennen einige Betriebe schon heute: Der Großkunde schreibt, dass er ab sofort nur noch E-Rechnungen verarbeitet, und die Zahlung liegt so lange auf Eis. Das Gesetz gibt Ihnen Zeit bis 2028. Ihre wichtigsten Kunden vermutlich nicht.
Kommt noch eine Verschiebung?
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fordert seit Sommer 2026 einen Aufschub der 2027er-Stufe. Das Bundesfinanzministerium hat darauf eine klare Antwort gegeben: Im Schreiben vom 15.10.2026 hält es an allen Fristen fest und hat lediglich Detailfragen geregelt, etwa zu Schlussrechnungen bei Bauleistungen. Wer auf eine Verschiebung spekuliert, spekuliert gegen die aktuelle Beschlusslage.
Ob Sie zur 2027er- oder zur 2028er-Gruppe gehören, sagt Ihnen unser Pflicht-Check in 30 Sekunden.